Satzung
§ 1 Name, Sitz und Organisation
1. Der Verein führt den Namen
Hundesportverein Nieder-Eschbach e.V., in Abkürzung HSV Nieder-Eschbach e.V.,
und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
2. Der Verein wurde 1967 gegründet und
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer
6358 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im
Hundesportverband Rhein-Main e.V. (HSVRM).
5. Die Bestimmungen der vom Verband für
das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), dem Deutschen Hundesportverband (DHV) sowie
dem Hundesportverband Rhein-Main e.V. im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen
Satzungen und Ordnungen sind für den Hundesportverein Nieder-Eschbach e.V. und
für seine Mitglieder verbindlich. Verein und Mitglieder erkennen die
Vereinsstrafgewalt dieser Verbände an.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Hundesports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a.) Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch
Leistungs- und Breitensport mit dem Hund.
b.) Die Förderung der hundesporttreibenden Jugend.
c.) Die Förderung der Ausbildung von Hunden aller Rassen für Leistungsprüfungen
und Breitensport unter Beachtung des Tierschutzgesetzes.
d.) Die Durchführung von Leistungsprüfungen.
e.) Eine allgemeine Gehorsamsausbildung von Hunden, um dadurch der öffentlichen
Sicherheit zu dienen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven,
passiven, jugendlichen und Ehrenmitgliedern.
2. Zu Ehrenmitgliedern können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in
besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder
haben die Rechte der aktiven und passiven Mitglieder. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
3. Aktive und passive Mitglieder sind
Mitglieder, die zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
4. Jugendliche Mitglieder sind
Mitglieder, die zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
5. Aktive Mitglieder sind Mitglieder
die die Trainings- und Übungsangebote des Vereins auf dem Übungsplatz im
jeweiligen Geschäftsjahr nutzen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang
diese Nutzung erfolgt. Aktive Mitglieder sind verpflichtet an Arbeitsdiensten
des Vereins teilzunehmen. Wird diese Arbeitsleistung nicht oder nur teilweise
erbracht, ist zusätzlich oder anteilig zum jeweils gültigen Jahresbeitrag ein
Entgelt zu entrichten. Über die Höhe des Entgeltes entscheidet die
Jahreshauptversammlung. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird vom
Vorstand jährlich festgelegt und auf der Jahreshauptversammlung mitgeteilt.
Alle aktiven Mitglieder zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem
vollendeten 70. Lebensjahr sind zur Erbringung der Arbeitsstunden verpflichtet.
Passive Mitglieder sind Mitglieder die sich selbst nicht an den Trainings- und
Übungsangeboten des Vereins beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des
Vereins fördern. Eine Änderung des Status muss mittels Änderungskündigung dem
Kassenwart angezeigt werden. Diese
wird mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals wirksam.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den
Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim
Vorstand einzureichen, Minderjährige müssen die Zustimmung ihres (ihrer)
gesetzlichen Vertreter nachweisen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der
Antragsteller hiergegen schriftliche Berufung bei der dafür einzuberufenden
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
§ 6 Aufnahmefolgen
1. Mit der Aufnahme in den Verein
beginnt die Mitgliedschaft.
2. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages
wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
3. Jedes neue Mitglied erhält ein
Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur
Anerkennung der Satzung.
4. Mit Abgabe des Antrags, Zahlung der
Aufnahmegebühr sowie des anteiligen Jahresbeitrags wird das Mitglied vorläufig
aufgenommen. Es hat die sich aus § 4 Ziff. 5 ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder genießen alle
Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des
Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und das gleiche
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder genießen das
aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, das passive Wahlrecht erst
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Sämtliche zahlungspflichtigen
Mitglieder mit der Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung (§ 8)
verpflichtet. Die Zahlungen erfolgen per Überweisung oder Einzugsermächtigung.
4. Die Mitglieder sind zur Einhaltung
der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
§ 8 Beitrag, Umlagen
1. Die Höhe und der Zeitpunkt der
Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich
vorschüssig bis zum 1.3. des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Nach
zweimaligem erfolglosen Mahnen und einem Rückstand von mehr als einem Jahr,
erfolgt der Ausschluss gem. § 9 automatisch.
3. Der Vorstand kann unverschuldet in
Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge
stunden.
4. Die Mitgliederversammlung kann in
besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür
zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
über die Höhe des Entgeltes für nicht geleistete Arbeitsstunden auf Vorschlag
des Vorstandes. Die Absätze 2. und 3. gelten entsprechend.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Austritt
b.) durch Ausschluss
c.) durch Tod.
2. Die Austrittserklärung hat
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens ¾ anwesend sein müssen, kann
ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
a.) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b.) Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.
c.) Grobes unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten.
d.) Nichtzahlung des Beitrages und/oder des Entgeltes für nicht geleistete
Arbeitsstunden nach zweimaliger Mahnung (§ 8 Abs. 2).
3. Vor der Beschlussfassung ist dem
betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem
betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Gegen den Beschluss des Vorstandes
steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Recht auf
Berufung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die
Mitgliederversammlung den Ausschluss, so steht dem Mitglied der ordentliche
Rechtsweg offen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche des Vereins mit Ausnahme derjenigen auf rückständige
Beitragsforderungen und der Forderungen zur Abgeltung nicht geleisteter
Arbeitsstunden. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, seinem Vertreter – dem 2. Vorsitzenden – und fünf weiteren
Mitgliedern, namentlich
a.) dem Kassenwart
b.) dem Schriftführer
c.) dem Sportwart
d.) und zwei Beisitzern
Sollte der Vorstand aus
weniger als sieben Mitgliedern bestehen, so können die Aufgaben des
Kassenwarts, Schriftführers und Sportwarts auch von einem anderen
Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt
durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und
seines Vertreters ist grundsätzlich geheim und schriftlich durchzuführen. Die
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder muss nur dann schriftlich und geheim
erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird. Für jeden der zu
besetzenden Posten muss mindestens ein Wahlgang durchgeführt werden. Eine
Blockwahl ist nicht zulässig.
3. Gewählt ist das Mitglied, das die
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Mitglied
die erforderliche Stimmenzahl erreicht, so wird zwischen den beiden Kandidaten,
die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
durchgeführt, bei der die einfache Stimmenmehrheit zur Wahl ausreicht. Haben in
der Stichwahl beide Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigt, so
erfolgt ein Losentscheid.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer
aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen oder den Aufgabenbereich einem anderen
Vorstandsmitglied zu übertragen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat eine
Nachwahl für den freien Posten zu erfolgen. Scheidet der 1. oder 2 Vorsitzende
aus, so muss innerhalb von acht Wochen eine Nachwahl erfolgen. Dasselbe gilt
auch, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
§ 12 Vorstandssitzung
1. Eine Vorstandssitzung soll
mindestens vierteljährlich stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn dies
mindestens 3 Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme, des die
Sitzung leitenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes
1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1.
Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden oder dem 2.
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
2.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
3.
Rechtsverbindliche Erklärungen, die den Verein
vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 1.500 Euro verpflichten, sind vom
1. und 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Außerdem ist in allen, den Verein verpflichtende Erklärungen die Bestimmung
aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 14 Kassenwart
1. Der Kassenwart hat die
Kassengeschäfte zu erledigen.
2. Er hat mit Ablauf des
Geschäftsjahres (§ 2 Abs. 2) die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung
den Revisoren (§ 21) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 15 Schriftführer
1. Der Schriftführer besorgt den
Schriftverkehr und führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
2. Protokolle muss er
gemeinsam mit dem
1. oder 2. Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit mit einem weiteren
Vorstandsmitglied unterzeichnen.
§ 16 Sportwart
1. Dem Sportwart obliegt die Leitung
des gesamten sportlichen Betriebes. Insbesondere ist er für die Durchführung
und den reibungslosen Ablauf der Trainingsstunden verantwortlich. Bei Bedarf
hat sich der Sportwart hauptsächlich um die Mitglieder zu kümmern, die ihre
Hunde zu sportlichen Zwecken ausbilden.
2. Der Sportwart stellt weiterhin, nach
Rücksprache mit den betroffenen Hundeführern, die Mannschaften für Wettkämpfe
zusammen.
§ 17 Beisitzer
1. Die Beisitzer unterstützen die
anderen Vorstandsmitglieder in ihrem Aufgabenbereich.
2. Insbesondere haben sie die
anfallenden Sonderaufgaben auszuführen, über die der weitere Vorstand
entscheidet.
§ 17 a) Vergütung von Vereinsmitgliedern
1. Vereinsmitglieder, die in besonderem
Ausmaß ihre Freizeit zur Förderung des Vereinszwecks zur Verfügung stellen,
haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
2. Der Vergütungsanspruch darf die
Steuerfreibeträge gemäß § 3 Ziffer 26 (Ausbilderpauschale) oder 26 a
(Ehrenamtspauschale) EStG nicht übersteigen. Die Pauschalen dürfen nicht
kumulativ gewährt werden.
3. Soweit der / die 1. Vorsitzende und
/ oder 2. Vorsitzende (Vorstände i. S. des § 26 BGB) eine Vergütung
beanspruchen, entscheidet über deren Höhe die Mitgliederversammlung, bei den
übrigen Mitgliedern der Vorstand i. S. des § 11 der Satzung auf einer
Vorstandssitzung gem. § 12 der Satzung.
4. Die Vergütungsregelung hat
schriftlich zu erfolgen und ist von dem begünstigten Vereinsmitglied, dem / der
1. oder 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
5. Die Zahlung der Vergütung darf weder
zu Verlusten des Vereins führen noch den Vereinszweck gefährden.
6. Vergütungen erfolgen erstmals ab dem
01. Januar 2013.
§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht
aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen; sie muss in den ersten
beiden Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung muss schriftlich per Brief oder per Email durch den/die
1.Vorsitzenden/Vorsitzende oder durch den/die Schriftführer/Schriftführerin
erfolgen. Die Einladung muss 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern
zugehen und Ort, Datum, Uhrzeit und die Tagesordnung enthalten. Die
Einladungsschreiben per Email gelten den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie
an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Email-Adresse
gerichtet sind.
4. Anträge zur Tagesordnung sind
spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit
Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) die Wahl des Vorstandes,
b.) die Wahl von 2 Revisoren (§ 21) und 2 Ersatzrevisoren
c.) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Revisoren und Erteilung auf Entlastung,
d.) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrages und
einer etwaigen Umlage,
e.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Auf
diese Besonderheit ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Sofern das Gesetz oder diese Satzung
nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung
des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
3. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe
ist nicht zulässig.
4. Alle Beschlüsse der Versammlung sind
wörtlich im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist entsprechend § 15 Ziff. 2 zu unterzeichnen.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von
mindestens 15 % die stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe
der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von vier Wochen einberufen.
§ 21 Revisoren
Die Kontrolle der gesamten Kassenführung obliegt den
von der
Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Revisoren. Die Amtszeit beträgt zwei
Jahre. Scheidet einer oder beide Revisoren vor Ablauf ihrer Amtszeit aus oder
sind sie an der Prüfung aus persönlichen Gründen gehindert, bestimmt der
Vorstand einen bzw. zwei der gewählten Ersatzrevisoren für die Prüfung des
abgelaufenen Geschäftsjahres. Für das laufende Geschäftsjahr werden für den
oder die ausgeschiedenen Revisoren deren Nachfolger auf der nächsten Mitgliederversammlung
neu gewählt. Die Revisoren geben dem Vorstand von dem jeweiligen Ergebnis ihrer
Prüfung Kenntnis, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen
die Entlastung des Vorstandes. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann
beantragt werden, wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter sieben gesunken
ist; wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder
durch den Vorstand nach einstimmigem Beschluss beantragt wird.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der
Einladung durch eingeschriebenen Brief an alle stimmberechtigten Mitglieder
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Hinsichtlich der
Beschlussfähigkeit ist § 18 Abs. 2 bis 4 zu beachten.
3. Für den Fall der Auflösung des
Vereins werden der 1.Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu
Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff.
BGB.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Tierschutzverein Frankfurt/M. und Umgebung e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.