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Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Organisation

1.    Der Verein führt den Namen Hundesportverein Nieder-Eschbach e.V., in Abkürzung HSV Nieder-Eschbach e.V., und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

2.    Der Verein wurde 1967 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 6358 eingetragen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.    Der Verein ist Mitglied im Hundesportverband Rhein-Main e.V. (HSVRM).

5.    Die Bestimmungen der vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), dem Deutschen Hundesportverband (DHV) sowie dem Hundesportverband Rhein-Main e.V. im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungen und Ordnungen sind für den Hundesportverein Nieder-Eschbach e.V. und für seine Mitglieder verbindlich. Verein und Mitglieder erkennen die Vereinsstrafgewalt dieser Verbände an.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a.) Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leistungs- und Breitensport mit dem Hund.
b.) Die Förderung der hundesporttreibenden Jugend.
c.) Die Förderung der Ausbildung von Hunden aller Rassen für Leistungsprüfungen und Breitensport unter Beachtung des Tierschutzgesetzes.
d.) Die Durchführung von Leistungsprüfungen.
e.) Eine allgemeine Gehorsamsausbildung von Hunden, um dadurch der öffentlichen Sicherheit zu dienen.

3.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

1.     Der Verein besteht aus aktiven, passiven, jugendlichen und Ehrenmitgliedern.

2.     Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven und passiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

3.     Aktive und passive Mitglieder sind Mitglieder, die zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4.     Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5.     Aktive Mitglieder sind Mitglieder die die Trainings- und Übungsangebote des Vereins auf dem Übungsplatz im jeweiligen Geschäftsjahr nutzen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang diese Nutzung erfolgt. Aktive Mitglieder sind verpflichtet an Arbeitsdiensten des Vereins teilzunehmen. Wird diese Arbeitsleistung nicht oder nur teilweise erbracht, ist zusätzlich oder anteilig zum jeweils gültigen Jahresbeitrag ein Entgelt zu entrichten. Über die Höhe des Entgeltes entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird vom Vorstand jährlich festgelegt und auf der Jahreshauptversammlung mitgeteilt. Alle aktiven Mitglieder zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem vollendeten 70. Lebensjahr sind zur Erbringung der Arbeitsstunden verpflichtet. Passive Mitglieder sind Mitglieder die sich selbst nicht an den Trainings- und Übungsangeboten des Vereins beteiligen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Eine Änderung des Status muss mittels Änderungskündigung dem Kassenwart angezeigt werden. Diese wird mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals wirksam.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.     Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen, Minderjährige müssen die Zustimmung ihres (ihrer) gesetzlichen Vertreter nachweisen.

3.     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen schriftliche Berufung bei der dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 6 Aufnahmefolgen

1.     Mit der Aufnahme in den Verein beginnt die Mitgliedschaft.

2.     Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

3.     Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

4.     Mit Abgabe des Antrags, Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des anteiligen Jahresbeitrags wird das Mitglied vorläufig aufgenommen. Es hat die sich aus § 4 Ziff. 5 ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Sämtliche Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und das gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder genießen das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, das passive Wahlrecht erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2.     Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.     Sämtliche zahlungspflichtigen Mitglieder mit der Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung (§ 8) verpflichtet. Die Zahlungen erfolgen per Überweisung oder Einzugsermächtigung.

4.     Die Mitglieder sind zur Einhaltung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

§ 8 Beitrag, Umlagen

1.     Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.     Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich vorschüssig bis zum 1.3. des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Nach zweimaligem erfolglosen Mahnen und einem Rückstand von mehr als einem Jahr, erfolgt der Ausschluss gem. § 9 automatisch.

3.     Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden.

4.     Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Entgeltes für nicht geleistete Arbeitsstunden auf Vorschlag des Vorstandes. Die Absätze 2. und 3. gelten entsprechend.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Austritt
b.) durch Ausschluss
c.) durch Tod.

2.     Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens ¾ anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
a.) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b.) Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.
c.) Grobes unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten.
d.) Nichtzahlung des Beitrages und/oder des Entgeltes für nicht geleistete Arbeitsstunden nach zweimaliger Mahnung (§ 8 Abs. 2).

3.     Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4.     Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung das Recht auf Berufung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so steht dem Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen.

5.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Vereins mit Ausnahme derjenigen auf rückständige Beitragsforderungen und der Forderungen zur Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 11 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Vertreter – dem 2. Vorsitzenden – und fünf weiteren Mitgliedern, namentlich
a.) dem Kassenwart
b.) dem Schriftführer
c.) dem Sportwart
d.) und zwei Beisitzern
Sollte der Vorstand aus weniger als sieben Mitgliedern bestehen, so können die Aufgaben des Kassenwarts, Schriftführers und Sportwarts auch von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.

2.     Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und seines Vertreters ist grundsätzlich geheim und schriftlich durchzuführen. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder muss nur dann schriftlich und geheim erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird. Für jeden der zu besetzenden Posten muss mindestens ein Wahlgang durchgeführt werden. Eine Blockwahl ist nicht zulässig.

3.     Gewählt ist das Mitglied, das die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Mitglied die erforderliche Stimmenzahl erreicht, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchgeführt, bei der die einfache Stimmenmehrheit zur Wahl ausreicht. Haben in der Stichwahl beide Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigt, so erfolgt ein Losentscheid.

4.     Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen oder den Aufgabenbereich einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl für den freien Posten zu erfolgen. Scheidet der 1. oder 2 Vorsitzende aus, so muss innerhalb von acht Wochen eine Nachwahl erfolgen. Dasselbe gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

§ 12 Vorstandssitzung

1.     Eine Vorstandssitzung soll mindestens vierteljährlich stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.

2.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3.     Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme, des die Sitzung leitenden Vorsitzenden, den Ausschlag.

§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes

1.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

2.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

3.     Rechtsverbindliche Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 1.500 Euro verpflichten, sind vom 1. und 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Außerdem ist in allen, den Verein verpflichtende Erklärungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 14 Kassenwart

1.     Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

2.     Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres (§ 2 Abs. 2) die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Revisoren (§ 21) zur Überprüfung vorzulegen.

§ 15 Schriftführer

1.     Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

2.     Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnen.

§ 16 Sportwart

1.     Dem Sportwart obliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebes. Insbesondere ist er für die Durchführung und den reibungslosen Ablauf der Trainingsstunden verantwortlich. Bei Bedarf hat sich der Sportwart hauptsächlich um die Mitglieder zu kümmern, die ihre Hunde zu sportlichen Zwecken ausbilden.

2.     Der Sportwart stellt weiterhin, nach Rücksprache mit den betroffenen Hundeführern, die Mannschaften für Wettkämpfe zusammen.

§ 17 Beisitzer

1.     Die Beisitzer unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder in ihrem Aufgabenbereich.

2.     Insbesondere haben sie die anfallenden Sonderaufgaben auszuführen, über die der weitere Vorstand entscheidet.

§ 17 a) Vergütung von Vereinsmitgliedern

1.     Vereinsmitglieder, die in besonderem Ausmaß ihre Freizeit zur Förderung des Vereinszwecks zur Verfügung stellen, haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

2.     Der Vergütungsanspruch darf die Steuerfreibeträge gemäß § 3 Ziffer 26 (Ausbilderpauschale) oder 26 a (Ehrenamtspauschale) EStG nicht übersteigen. Die Pauschalen dürfen nicht kumulativ gewährt werden.

3.     Soweit der / die 1. Vorsitzende und / oder 2. Vorsitzende (Vorstände i. S. des § 26 BGB) eine Vergütung beanspruchen, entscheidet über deren Höhe die Mitgliederversammlung, bei den übrigen Mitgliedern der Vorstand i. S. des § 11 der Satzung auf einer Vorstandssitzung gem. § 12 der Satzung.

4.     Die Vergütungsregelung hat schriftlich zu erfolgen und ist von dem begünstigten Vereinsmitglied, dem / der 1. oder 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

5.     Die Zahlung der Vergütung darf weder zu Verlusten des Vereins führen noch den Vereinszweck gefährden.

6.     Vergütungen erfolgen erstmals ab dem 01. Januar 2013.

§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen; sie muss in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich per Brief oder per Email durch den/die 1.Vorsitzenden/Vorsitzende oder durch den/die Schriftführer/Schriftführerin erfolgen. Die Einladung muss 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugehen und Ort, Datum, Uhrzeit und die Tagesordnung enthalten. Die Einladungsschreiben per Email gelten den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Email-Adresse gerichtet sind.

4.     Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) die Wahl des Vorstandes,
b.) die Wahl von 2 Revisoren (§ 21) und 2 Ersatzrevisoren
c.) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Revisoren und Erteilung auf Entlastung,
d.) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrages und einer etwaigen Umlage,
e.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

2.     Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3.     Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht zulässig.

4.     Alle Beschlüsse der Versammlung sind wörtlich im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist entsprechend § 15 Ziff. 2 zu unterzeichnen.

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.     Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2.     Auf schriftliches Verlangen von mindestens 15 % die stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen.

§ 21 Revisoren

Die Kontrolle der gesamten Kassenführung obliegt den von der
Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Revisoren. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Scheidet einer oder beide Revisoren vor Ablauf ihrer Amtszeit aus oder sind sie an der Prüfung aus persönlichen Gründen gehindert, bestimmt der Vorstand einen bzw. zwei der gewählten Ersatzrevisoren für die Prüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Für das laufende Geschäftsjahr werden für den oder die ausgeschiedenen Revisoren deren Nachfolger auf der nächsten Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Revisoren geben dem Vorstand von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung Kenntnis, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 22 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann beantragt werden, wenn die Mitgliederzahl des Vereins unter sieben gesunken ist; wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder durch den Vorstand nach einstimmigem Beschluss beantragt wird.

2.     Zur Beschlussfassung bedarf es der Einladung durch eingeschriebenen Brief an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit ist § 18 Abs. 2 bis 4 zu beachten.

3.     Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1.Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.

4.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Frankfurt/M. und Umgebung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.